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Eine Rallye mit Wertungsprüfungen auf Wirtschaftswegen braucht eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO, und diese darf nur erteilt werden, wenn sieben Prüfstufen erfüllt sind. Die Kette folgt dem Weg eines Antrags vom Eingang bis zum Bescheid. Zu jeder Stufe stehen die Rechtsgrundlage, die Anforderung und die Frage, die sich daraus für eine Akteneinsicht ergibt.
Anlass ist die 2. NAVC Rallye „Rund ums Dubbeglas“ des MSF Südliche Weinstraße am 17. Oktober 2026. Das Rallyezentrum lag in der Kaiserberghalle Göcklingen, die Wertungsprüfungen führten über Wirtschaftswege unter anderem bei Mörzheim, Arzheim, Siebeldingen und Birkweiler, gesperrt von 8 bis 21 Uhr. Genehmigt hat die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Straßenverkehrsbehörde (Amtsblatt Landau-Land 40/2026).
Zum Gebrauch: Jede Stufe endet mit Prüffragen. Die Randnummern (Rn.) beziehen sich auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO, kurz VwV-StVO. Sie bindet die Behörden, ist aber selbst kein Gesetz.
Stufe 1: Erlaubnispflicht. Eine Rallye mit Wertungsprüfungen ist immer erlaubnispflichtig und gilt als Rennen.
| Rechtsgrundlage | Anforderung |
|---|---|
| § 29 Abs. 2 S. 1 StVO | Veranstaltungen, die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, brauchen eine Erlaubnis. |
| § 29 Abs. 1 StVO (weggefallen) | Das frühere generelle Rennverbot gibt es nicht mehr; ungenehmigte Rennen sind seit 2017 strafbar (§ 315d StGB). |
| VwV-StVO Rn. 1 | Rennen sind auch Teile eines Wettbewerbs mit Renncharakter, etwa Sonderprüfungen; die Startart spielt keine Rolle. |
| VwV-StVO Rn. 4–6 | Motorsportliche Veranstaltungen sind erlaubnispflichtig, unabhängig von der Teilnehmerzahl, sobald es eine vorgeschriebene Streckenführung oder Sonderprüfungen gibt. |
| VwV-StVO Rn. 7 | Stockcar-, Karambolage- und vergleichbare Rennen dürfen nie erlaubt werden. |
- Liegt ein schriftlicher Antrag des Veranstalters vor, mit Datum und Streckenplan?
- Hat die Behörde die Wertungsprüfungen als Rennen beziehungsweise Sonderprüfungen mit Renncharakter eingestuft?
Stufe 2: Zuständigkeit. In der Südpfalz entscheidet die Straßenverkehrsbehörde am Startort für die gesamte Strecke; 2026 war das die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße.
| Rechtsgrundlage | Anforderung |
|---|---|
| § 44 Abs. 3 StVO | Nach Bundesrecht erteilt die Straßenverkehrsbehörde die Erlaubnis, die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht. Die Länder können das abweichend regeln. |
| § 47 Abs. 1 StVO | Regelt die örtliche Zuständigkeit, etwa bei Start im Ausland. |
| Landeszuständigkeitsverordnung RLP | Bestimmt, welche Behörde in Rheinland-Pfalz konkret entscheidet. Wortlaut noch nicht geprüft. |
| § 45 Abs. 1 StVO | Sperrungen und Umleitungen sind eigene verkehrsrechtliche Anordnungen, getrennt von der Erlaubnis. |
Praxis vor Ort: 2022 galt die Stadt Landau als Start- und Zielort der ADAC-Rallye Südliche Weinstraße als Genehmigungsbehörde für die ganze Veranstaltung (RHEINPFALZ). 2026 lag der Start in Göcklingen, daher entschied der Kreis. Innerhalb Landaus liegt die Straßenverkehrsbehörde im Ordnungsamt, Dezernat II (Dezernatsverteilung 2026).
- Welche Behörde hat die Erlaubnis erteilt, und auf welche Zuständigkeitsnorm stützt sie sich?
- Wer hat die Sperrungen der Wirtschaftswege bei Arzheim und Mörzheim angeordnet: der Kreis im Erlaubnisbescheid oder die Stadt Landau?
- Wurde die Stadt Landau als berührte Straßenverkehrsbehörde beteiligt?
Stufe 3: Antragsunterlagen. Ohne Streckengutachten und Versicherungsnachweise darf die Behörde einen Rennantrag nicht einmal bearbeiten.
| Rechtsgrundlage | Anforderung |
|---|---|
| VwV-StVO Rn. 36 | Bei Sonderprüfungen mit Renncharakter müssen Sachverständigengutachten zur Eignung der Strecke und zu den Sicherungsmaßnahmen vorliegen. Streckenabnahmeprotokolle von DMSB, DAM oder DASV gelten als solche Gutachten. |
| VwV-StVO Rn. 41 | Bei Wiederholung auf gleicher Strecke reicht eine rechtsverbindliche Erklärung des Gutachters, dass sich die Strecke nicht verändert hat. |
| VwV-StVO Rn. 20–24 | Haftpflichtversicherung, bei Kraftwagen mindestens 500.000 € Personenschäden, 100.000 € Sachschäden, 20.000 € Vermögensschäden. |
| VwV-StVO Rn. 25–30 | Bei Rennen zusätzlich Veranstalterhaftpflicht, Zuschauer-Unfallversicherung (15.000 € Tod, 30.000 € Invalidität) und Unfallschutz für Fahrer und Helfer. Haftungsausschlüsse gegenüber Dritten sind zu untersagen. |
| VwV-StVO Rn. 18–19 | Schriftliche Veranstaltererklärung, alle Kosten des Straßenbaulastträgers zu ersetzen. |
| VwV-StVO Rn. 17 | Erlaubnis nur an Veranstalter, die Gewähr für die Einhaltung der Auflagen bieten. |
- Wer hat das Streckengutachten erstellt? Der NAVC wird in Rn. 36 nicht als Dachorganisation genannt.
- Wurde für die 2. Auflage ein neues Gutachten oder nur eine Unverändertheitserklärung vorgelegt?
- Liegen alle Versicherungsnachweise mit den Mindestsummen vor?
- Gab es bei der 1. Auflage Verstöße gegen Auflagen?
