Motorsportveranstaltung in den Weinbergen

Stufe 4: Beteiligung der Fachbehörden. Die Naturschutzbehörde muss angehört werden, und die Erlaubnis soll erst kommen, wenn sie keine Bedenken mehr hat.

RechtsgrundlageAnforderung
VwV-StVO Rn. 37Anzuhören sind Polizei, berührte Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaulastträger, Forstbehörden und Naturschutzbehörden, soweit ihr Bereich berührt ist.
VwV-StVO Rn. 38Forderungen der Beteiligten sollen als Bedingungen und Auflagen in den Bescheid, die des Straßenbaulastträgers zwingend.
VwV-StVO Rn. 39Die Erlaubnis soll erst erteilt werden, wenn die beteiligten Behörden keine Bedenken geltend gemacht haben.
VwV-StVO Rn. 15Für Wege mit tatsächlich öffentlichem Verkehr ist zusätzlich die Zustimmung des Verfügungsberechtigten nötig.
Wirtschaftswegesatzung Stadt LandauRegelt die Nutzung städtischer Wirtschaftswege; zuständig ist Dezernat II (Landwirtschaft und Feldwege).

Für Landauer Gebiet zu beteiligen sind die untere Naturschutzbehörde im Umweltamt, die Straßenverkehrsbehörde im Ordnungsamt, die Stadt als Wegeeigentümerin, die Polizeiinspektion Landau und gegebenenfalls das Forstamt.

  • Liegt eine schriftliche Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde Landau vor? Mit welchem Inhalt?
  • Wurden geäußerte Bedenken ausgeräumt oder als Auflagen übernommen?
  • Hat die Stadt Landau als Eigentümerin der Wirtschaftswege zugestimmt, und wer hat unterschrieben?
  • Wurde der Ortsbeirat Arzheim angehört (§ 11 Abs. 2 Nr. 10 und 11 der Hauptsatzung Landau)?

Stufe 5: Naturschutzrecht. Was das Naturschutzrecht verbietet, kann die Straßenverkehrsbehörde nicht erlauben; diese Normen sind zwingend, nicht nur abzuwägen.

RechtsgrundlageAnforderung
§ 13 BNatSchGErhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Neustadt hat 2022 damit seinen Streckenteil verweigert.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchGVerbot, streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Mitte Oktober ist Zugzeit.
§ 30 BNatSchGVerbot, gesetzlich geschützte Biotope zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, etwa Trockenmauern, Hohlwege, Magerrasen.
§§ 23, 26 BNatSchG mit SchutzgebietsverordnungNaturschutz- und Landschaftsschutzgebiete: Verbote und Erlaubnisvorbehalte der jeweiligen Verordnung, zum Beispiel NSG Kleine Kalmit bei Arzheim.
§§ 33, 34 BNatSchGIn oder nahe Natura-2000-Gebieten: Verschlechterungsverbot, gegebenenfalls Verträglichkeitsprüfung.
Landesverordnung Naturpark/Biosphärenreservat PfälzerwaldNennt Motorsportveranstaltungen als Handlungen, die den Schutzzweck erheblich beeinträchtigen können (RHEINPFALZ).
Landesnaturschutzgesetz RLPErgänzt das Bundesrecht, unter anderem zu Zuständigkeiten und Betretungsrechten. Einzelnormen noch nicht geprüft.
  • Lag die Strecke in oder neben einem Schutzgebiet, Natura-2000-Gebiet oder im Geltungsbereich der Biosphärenreservats-Verordnung?
  • Wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung zur Zugzeit im Oktober angestellt?
  • Wurden geschützte Biotope entlang der Wege kartiert und gesichert?
  • Welche naturschutzrechtlichen Auflagen stehen im Bescheid?

Stufe 6: Strecke, Sperrung und Ruhezeiten. Rennen sind nur auf voll gesperrten, verkehrlich unbedeutenden Wegen mit zumutbarer Umleitung zulässig, und die Zahl der Prüfungen ist begrenzt.

RechtsgrundlageAnforderung
VwV-StVO Rn. 8, 40Vollsperrung nötig; nur auf Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung und mit zumutbarer Umleitung.
VwV-StVO Rn. 14Veranstaltungen grundsätzlich auf abgesperrtem Gelände.
VwV-StVO Rn. 55Je 30 km Strecke eine, insgesamt höchstens fünf Sonderprüfungen auf öffentlichen Straßen; jede Prüfstrecke in der Regel nur einmal befahren.
VwV-StVO Rn. 56Kontrollstellen nur abseits bewohnter Grundstücke.
VwV-StVO Rn. 16Besondere Rücksicht auf Erholungs- und Ruhebedürfnis; zwischen 22 und 6 Uhr keine störenden Veranstaltungen.
§ 45 Abs. 1 StVOSperrungen und Umleitungen als verkehrsrechtliche Anordnung mit Verkehrszeichenplan.
Landes-Immissionsschutzgesetz RLP, § 4Schutz der Nachtruhe; Ausnahmen nur auf Antrag. Bei Rennende gegen 19 Uhr hier voraussichtlich nicht berührt.
LAI-Freizeitlärm-RichtlinieKeine Rechtsnorm, aber Orientierung für zumutbaren Freizeitlärm.
  • Wie viele Wertungsprüfungen gab es auf welcher Gesamtstreckenlänge? Wurde eine Prüfung mehrfach befahren?
  • Liegt ein Verkehrszeichenplan mit Umleitungen für die gesperrten Wege vor?
  • Wie nah lagen Prüfstrecken und Kontrollstellen an Wohnbebauung, etwa in Arzheim und Mörzheim?
  • Wurden Lärmwerte prognostiziert oder gemessen?