Stufe 4: Beteiligung der Fachbehörden. Die Naturschutzbehörde muss angehört werden, und die Erlaubnis soll erst kommen, wenn sie keine Bedenken mehr hat.
| Rechtsgrundlage | Anforderung |
|---|---|
| VwV-StVO Rn. 37 | Anzuhören sind Polizei, berührte Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaulastträger, Forstbehörden und Naturschutzbehörden, soweit ihr Bereich berührt ist. |
| VwV-StVO Rn. 38 | Forderungen der Beteiligten sollen als Bedingungen und Auflagen in den Bescheid, die des Straßenbaulastträgers zwingend. |
| VwV-StVO Rn. 39 | Die Erlaubnis soll erst erteilt werden, wenn die beteiligten Behörden keine Bedenken geltend gemacht haben. |
| VwV-StVO Rn. 15 | Für Wege mit tatsächlich öffentlichem Verkehr ist zusätzlich die Zustimmung des Verfügungsberechtigten nötig. |
| Wirtschaftswegesatzung Stadt Landau | Regelt die Nutzung städtischer Wirtschaftswege; zuständig ist Dezernat II (Landwirtschaft und Feldwege). |
Für Landauer Gebiet zu beteiligen sind die untere Naturschutzbehörde im Umweltamt, die Straßenverkehrsbehörde im Ordnungsamt, die Stadt als Wegeeigentümerin, die Polizeiinspektion Landau und gegebenenfalls das Forstamt.
- Liegt eine schriftliche Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde Landau vor? Mit welchem Inhalt?
- Wurden geäußerte Bedenken ausgeräumt oder als Auflagen übernommen?
- Hat die Stadt Landau als Eigentümerin der Wirtschaftswege zugestimmt, und wer hat unterschrieben?
- Wurde der Ortsbeirat Arzheim angehört (§ 11 Abs. 2 Nr. 10 und 11 der Hauptsatzung Landau)?
Stufe 5: Naturschutzrecht. Was das Naturschutzrecht verbietet, kann die Straßenverkehrsbehörde nicht erlauben; diese Normen sind zwingend, nicht nur abzuwägen.
| Rechtsgrundlage | Anforderung |
|---|---|
| § 13 BNatSchG | Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Neustadt hat 2022 damit seinen Streckenteil verweigert. |
| § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG | Verbot, streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Mitte Oktober ist Zugzeit. |
| § 30 BNatSchG | Verbot, gesetzlich geschützte Biotope zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, etwa Trockenmauern, Hohlwege, Magerrasen. |
| §§ 23, 26 BNatSchG mit Schutzgebietsverordnung | Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete: Verbote und Erlaubnisvorbehalte der jeweiligen Verordnung, zum Beispiel NSG Kleine Kalmit bei Arzheim. |
| §§ 33, 34 BNatSchG | In oder nahe Natura-2000-Gebieten: Verschlechterungsverbot, gegebenenfalls Verträglichkeitsprüfung. |
| Landesverordnung Naturpark/Biosphärenreservat Pfälzerwald | Nennt Motorsportveranstaltungen als Handlungen, die den Schutzzweck erheblich beeinträchtigen können (RHEINPFALZ). |
| Landesnaturschutzgesetz RLP | Ergänzt das Bundesrecht, unter anderem zu Zuständigkeiten und Betretungsrechten. Einzelnormen noch nicht geprüft. |
- Lag die Strecke in oder neben einem Schutzgebiet, Natura-2000-Gebiet oder im Geltungsbereich der Biosphärenreservats-Verordnung?
- Wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung zur Zugzeit im Oktober angestellt?
- Wurden geschützte Biotope entlang der Wege kartiert und gesichert?
- Welche naturschutzrechtlichen Auflagen stehen im Bescheid?
Stufe 6: Strecke, Sperrung und Ruhezeiten. Rennen sind nur auf voll gesperrten, verkehrlich unbedeutenden Wegen mit zumutbarer Umleitung zulässig, und die Zahl der Prüfungen ist begrenzt.
| Rechtsgrundlage | Anforderung |
|---|---|
| VwV-StVO Rn. 8, 40 | Vollsperrung nötig; nur auf Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung und mit zumutbarer Umleitung. |
| VwV-StVO Rn. 14 | Veranstaltungen grundsätzlich auf abgesperrtem Gelände. |
| VwV-StVO Rn. 55 | Je 30 km Strecke eine, insgesamt höchstens fünf Sonderprüfungen auf öffentlichen Straßen; jede Prüfstrecke in der Regel nur einmal befahren. |
| VwV-StVO Rn. 56 | Kontrollstellen nur abseits bewohnter Grundstücke. |
| VwV-StVO Rn. 16 | Besondere Rücksicht auf Erholungs- und Ruhebedürfnis; zwischen 22 und 6 Uhr keine störenden Veranstaltungen. |
| § 45 Abs. 1 StVO | Sperrungen und Umleitungen als verkehrsrechtliche Anordnung mit Verkehrszeichenplan. |
| Landes-Immissionsschutzgesetz RLP, § 4 | Schutz der Nachtruhe; Ausnahmen nur auf Antrag. Bei Rennende gegen 19 Uhr hier voraussichtlich nicht berührt. |
| LAI-Freizeitlärm-Richtlinie | Keine Rechtsnorm, aber Orientierung für zumutbaren Freizeitlärm. |
- Wie viele Wertungsprüfungen gab es auf welcher Gesamtstreckenlänge? Wurde eine Prüfung mehrfach befahren?
- Liegt ein Verkehrszeichenplan mit Umleitungen für die gesperrten Wege vor?
- Wie nah lagen Prüfstrecken und Kontrollstellen an Wohnbebauung, etwa in Arzheim und Mörzheim?
- Wurden Lärmwerte prognostiziert oder gemessen?
