Motorsportveranstaltung in den Weinbergen

Stufe 7: Bescheid und Nebenbestimmungen. Der Bescheid muss Erlaubnis, Sperranordnung und alle Forderungen der beteiligten Behörden als Bedingungen und Auflagen enthalten.

RechtsgrundlageAnforderung
§ 36 VwVfG (über § 1 LVwVfG RLP)Nebenbestimmungen müssen bestimmt, geeignet, erforderlich und angemessen sein.
VwV-StVO Rn. 13, 38Nebenbestimmungen nach Lage des Einzelfalls; Forderungen der angehörten Stellen sollen aufgenommen werden.
VwV-StVO Rn. 42–52Rennauflagen: Bekanntgabe von Beginn und Ende, Verbindung zur Polizei, Ordner, Sanitäts- und Feuerschutz, Streckenfreigabe, Betretungsverbot, geprüfte Fahrzeuge, gültige Lizenzen.
VwV-StVO Rn. 31–34Ordner ohne polizeiliche Befugnisse, Hinweis in der Presse, kein Vorrecht der Teilnehmer außerhalb gesperrter Strecken.
§ 39 VwVfGDer Bescheid ist schriftlich zu begründen, auch zur Abwägung der Naturschutzbelange.
  • Enthält der Bescheid naturschutzrechtliche Auflagen, etwa Pufferzonen, Zuschauerlenkung, Rückbau, Schadensbeseitigung?
  • Ist begründet, warum Bedenken der Naturschutzbehörde zurückgestellt wurden, falls es welche gab?
  • Wurde nach der Veranstaltung kontrolliert, ob die Auflagen eingehalten wurden?

Akteneinsicht, Aufsicht und Rechtsbehelfe. Die Unterlagen lassen sich formlos über das Landestransparenzgesetz anfordern; für künftige Auflagen sind Aufsicht und Naturschutzverbände die stärksten Hebel.

WegRechtsgrundlageAdressat
Antrag auf InformationszugangLandestransparenzgesetz RLP (LTranspG), umfasst UmweltinformationenKreisverwaltung Südliche Weinstraße: Erlaubnisbescheid, Antrag, Gutachten, Stellungnahmen. Stadt Landau: Stellungnahmen von Umwelt- und Ordnungsamt, Zustimmung als Wegeeigentümerin
Beschwerde bei VerweigerungLTranspG RLPLandesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit RLP
Fachaufsichtsbeschwerde NaturschutzLandesnaturschutzgesetz RLPStruktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Neustadt (obere Naturschutzbehörde)
Fachaufsichtsbeschwerde StraßenverkehrLandeszuständigkeitsrecht RLPÜbergeordnete Straßenverkehrsbehörde des Landes; zuständige Stelle vorher erfragen
Verbandsklage§ 64 BNatSchG, § 2 Umwelt-RechtsbehelfsgesetzAnerkannte Naturschutzvereinigungen, etwa BUND oder NVS Naturschutzverband Südpfalz
Widerspruch, Klage als Privatperson§ 42 Abs. 2 VwGONur bei eigener Rechtsverletzung, etwa unzumutbarem Lärm am Wohnhaus
Politische Befassung§ 8 Nr. 6 und § 11 Abs. 2 Hauptsatzung LandauUmweltausschuss, Naturschutzbeirat, Ortsbeirat Arzheim, Einwohnerfragestunde im Stadtrat

Der richtige Zeitpunkt liegt vor dem nächsten Bescheid. Eine 3. Auflage dürfte wieder Monate vorher beantragt werden, und Einwände wirken am stärksten, bevor die Erlaubnis ergeht.

Quellen und Belastbarkeit. Die Angaben zu StVO und VwV-StVO sind geprüft; die rheinland-pfälzischen Einzelnormen zu Zuständigkeit, Naturschutz und Immissionsschutz sind im Wortlaut noch zu verifizieren. Diese Prüfkette ist keine Rechtsberatung.

Noch offen sind der Wortlaut der rheinland-pfälzischen Zuständigkeitsverordnung im Straßenverkehrsrecht, die einschlägigen Paragrafen des Landesnaturschutzgesetzes und der Biosphärenreservats-Verordnung sowie der genaue Streckenverlauf der Rallye.