Stufe 7: Bescheid und Nebenbestimmungen. Der Bescheid muss Erlaubnis, Sperranordnung und alle Forderungen der beteiligten Behörden als Bedingungen und Auflagen enthalten.
| Rechtsgrundlage | Anforderung |
|---|---|
| § 36 VwVfG (über § 1 LVwVfG RLP) | Nebenbestimmungen müssen bestimmt, geeignet, erforderlich und angemessen sein. |
| VwV-StVO Rn. 13, 38 | Nebenbestimmungen nach Lage des Einzelfalls; Forderungen der angehörten Stellen sollen aufgenommen werden. |
| VwV-StVO Rn. 42–52 | Rennauflagen: Bekanntgabe von Beginn und Ende, Verbindung zur Polizei, Ordner, Sanitäts- und Feuerschutz, Streckenfreigabe, Betretungsverbot, geprüfte Fahrzeuge, gültige Lizenzen. |
| VwV-StVO Rn. 31–34 | Ordner ohne polizeiliche Befugnisse, Hinweis in der Presse, kein Vorrecht der Teilnehmer außerhalb gesperrter Strecken. |
| § 39 VwVfG | Der Bescheid ist schriftlich zu begründen, auch zur Abwägung der Naturschutzbelange. |
- Enthält der Bescheid naturschutzrechtliche Auflagen, etwa Pufferzonen, Zuschauerlenkung, Rückbau, Schadensbeseitigung?
- Ist begründet, warum Bedenken der Naturschutzbehörde zurückgestellt wurden, falls es welche gab?
- Wurde nach der Veranstaltung kontrolliert, ob die Auflagen eingehalten wurden?
Akteneinsicht, Aufsicht und Rechtsbehelfe. Die Unterlagen lassen sich formlos über das Landestransparenzgesetz anfordern; für künftige Auflagen sind Aufsicht und Naturschutzverbände die stärksten Hebel.
| Weg | Rechtsgrundlage | Adressat |
|---|---|---|
| Antrag auf Informationszugang | Landestransparenzgesetz RLP (LTranspG), umfasst Umweltinformationen | Kreisverwaltung Südliche Weinstraße: Erlaubnisbescheid, Antrag, Gutachten, Stellungnahmen. Stadt Landau: Stellungnahmen von Umwelt- und Ordnungsamt, Zustimmung als Wegeeigentümerin |
| Beschwerde bei Verweigerung | LTranspG RLP | Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit RLP |
| Fachaufsichtsbeschwerde Naturschutz | Landesnaturschutzgesetz RLP | Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Neustadt (obere Naturschutzbehörde) |
| Fachaufsichtsbeschwerde Straßenverkehr | Landeszuständigkeitsrecht RLP | Übergeordnete Straßenverkehrsbehörde des Landes; zuständige Stelle vorher erfragen |
| Verbandsklage | § 64 BNatSchG, § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz | Anerkannte Naturschutzvereinigungen, etwa BUND oder NVS Naturschutzverband Südpfalz |
| Widerspruch, Klage als Privatperson | § 42 Abs. 2 VwGO | Nur bei eigener Rechtsverletzung, etwa unzumutbarem Lärm am Wohnhaus |
| Politische Befassung | § 8 Nr. 6 und § 11 Abs. 2 Hauptsatzung Landau | Umweltausschuss, Naturschutzbeirat, Ortsbeirat Arzheim, Einwohnerfragestunde im Stadtrat |
Der richtige Zeitpunkt liegt vor dem nächsten Bescheid. Eine 3. Auflage dürfte wieder Monate vorher beantragt werden, und Einwände wirken am stärksten, bevor die Erlaubnis ergeht.
Quellen und Belastbarkeit. Die Angaben zu StVO und VwV-StVO sind geprüft; die rheinland-pfälzischen Einzelnormen zu Zuständigkeit, Naturschutz und Immissionsschutz sind im Wortlaut noch zu verifizieren. Diese Prüfkette ist keine Rechtsberatung.
- § 29 StVO, Wortlaut
- § 47 StVO, örtliche Zuständigkeit
- VwV-StVO zu § 29 Abs. 2, Erläuterung mit Randnummern (stvo2Go, Stand August 2026)
- VwV-StVO zu § 29, ältere Volltextfassung
- Amtsblatt Landau-Land 40/2026: Rallye und Sperrungen
- RHEINPFALZ: Neustadt, Biosphärenreservat und Rallye 2022
- Hauptsatzung Stadt Landau, Fassung 27.05.2026
- Dezernatsverteilung Stadt Landau 2026
Noch offen sind der Wortlaut der rheinland-pfälzischen Zuständigkeitsverordnung im Straßenverkehrsrecht, die einschlägigen Paragrafen des Landesnaturschutzgesetzes und der Biosphärenreservats-Verordnung sowie der genaue Streckenverlauf der Rallye.
