Bundeswaldgesetz

Die gesetzliche Definition:
Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind kleinere Flächen mit Baumgruppen oder Reihen, Kurzumtriebsplantagen oder Weihnachtsbaumkulturen.

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